Ausnahmeregelungen für FAKT-Begrünungen und ÖVF-Brachen Ackerbau - Landwirtschaftliche Betriebe können von Ausnahmeregelungen bei FAKT-Begrünungen und ÖVF-Brachen Gebrauch machen. (c) proplanta
Karlsruhe - Der Fachberater S. Hörner vom Landwirtschaftsamt Ilshofen weist auf die ersten, trockenheitsbedingten „Hilfen“ hin die Landwirtschaftliche Betriebe im Kreis Schwäbisch Hall in Anspruch nehmen können.
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