Forstvermehrungsgutgesetz bei Kurzumtriebsplantagen - nach wie vor notwendig
Hann.Münden - Bei der Anlage von Kurzumtriebsplantagen mit Pappeln gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Ohne diese Regelungen könnte ungeeignetes Vermehrungsgut völlig unkontrolliert erzeugt und vertrieben werden, was nicht im Sinne der Verbraucher sein kann.
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