Keine Feldbesichtigungspflicht vor Lohnunternehmerdrusch (c) liveostockimages - fotolia.com
Karlsruhe - Einem Landwirt, der einen Lohnunternehmer mit dem Abernten seines Feldes beauftragt, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen könnten.
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