Wursterzeuger darf weiter Fremdpersonal beschäftigen Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen hatten 2020 die Pandemie zeitweise vorangetrieben. Der Gesetzgeber reagierte mit neuen Regeln, die die Arbeitsbedingungen der Fleischbranche verschärfen. Doch gelten die Vorschriften auch für Wursthersteller? Richter müssen entscheiden. (c) proplanta
Hamburg - Ein Wursthersteller verarbeitet zwar Fleisch - ist aber nach Einschätzung des Finanzgerichts Hamburg wegen seiner weniger personalintensiven Arbeitsorganisation nicht als «Betrieb der Fleischwirtschaft» anzusehen.
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