Waldbesitzer müssen für waldtypische Gefahren nicht haften (c) proplanta
Berlin - Der Deutschen Bauernverband (DBV) begrüßt die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 02. Oktober 2012 Az.:VI ZR 311/11, wonach grundsätzlich keine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren besteht.
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